Keine Angst vor Dükern

Wovor warnen in Ostfriesland die Schilder mit der Aufschrift »Vorsicht Düker!«? Gefährliche Tiere und giftige Pflanzen sind es jedenfalls nicht.

Vorsicht Düker? Was verbringt sich im Nüttermoorer Sieltief?

An ostfriesischen Gräben (die hier Schloote heißen) und Bächen (Bäken) wird gelegentlich durch ein Schild mit der Aufschrift »Vorsicht Düker!« vor etwas gewarnt. Hochdeutsche, die kein Plattdeutsch verstehen,  könnten eine ihnen unbekannte Gefahr vermuten. Lebt dort etwa ein gefährliches Tier oder sind Pflanzen am Ufer giftig? Aber keine Angst, wir sind nicht in Australien, wo die Menschen vor Krokodilen oder Haien gewarnt werden. Es ist alles ganz harmlos.

Der Warnhinweis ist nicht für ahnungslose Wanderer, Radfahrer oder gar Schwimmer (Aber wer schwimmt schon in einem Schloot?) gedacht, sondern zum Beispiel für Leute, die den Graben reinigen oder die Uferböschung mähen wollen. Als Düker werden Versorgungsleitungen für Strom, Gas oder Telefon bezeichnet, die unterhalb eines Fließgewässers verlaufen, also quasi darunter hindurchtauchen. Düker ist das plattdeutsche Wort für Taucher. Man soll also aufpassen, dass man nicht versehentlich beim Ausbaggern eine Leitung zerfetzt und den Bagger unter Strom setzt.

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Fotos in Zeiten der DSGVO

Don’t panic.

In diesem Blog ist es in letzter Zeit ruhig gewesen. Das hat einen Grund: Statt irgendetwas zu posten, habe ich die Zeit (notgedrungen) dazu genutzt, den Blog der ab dem 25. Mai geltenden neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Einige offensichtliche Neuerungen sind erkennbar. im Hintergrund ist aber auch einiges passiert. Das Entscheidende: Ich schließe den Blog nicht und mache weiter wie bisher.

In den Kreisen, in denen ich online-mäßig häufig verkehre, sind viele Leute, die auf Veranstaltungen (Cons) fotografieren und die Bilder in ihrem Blog oder auf der Facebook-Seite ins Netz stellen, mich eingeschlossen. Unter ihnen herrscht wegen der DSGVO zum Teil große Verunsicherung. Die Frage, die sie umtreibt: Darf ich das überhaupt noch und muss ich nicht jeden, den ich fotografieren will, um Erlaubnis fragen, auch wenn er nur zufällig durchs Bild läuft? Die Angst geht um wegen hoher Bußgelder und der vermeintlich großen Abmahngefahr.

Lauter personenbezogene Daten

Tatsächlich ist das Fotografieren im Sinne der DSGVO eine Erhebung personenbezogener Daten, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fotografierten erlaubt ist. Denn eine Digitalkamera speichert mit dem Foto auch das Datum der Aufnahme, via GPS den Ort und so weiter. Selbst die Art der Veranstaltung ist ein sensibles Merkmal, denn sie verrät etwas über kulturelle Präferenzen einer Person.

Bisher musste man sich nur die Zustimmung für die Veröffentlichung holen, was man in der Regel vor dem Fotografieren tat. Bei einzelnen Personen oder Gruppen, die man direkt ansprechen kann, wird sich da kaum etwas ändern. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand mit den Worten „Ich möchte eine Datenerhebung im Sinne der DSGVO machen. Sind Sie damit einverstanden?“ eine Kamera auf jemanden richtet, oder das einem ein empörtes „Datenschutzgrundverordnung“ entgegenschallt, wenn man die Kamera ans Auge hebt.

Das Problem sind die großen  Gruppen oder Leute, die einem zufällig ins Bild geraten.

Ich bin kein Jurist, aber ich halte die Abmahngefahr in dieser Sache für sehr gering. Selbst wenn der Abmahnanwalt beim Fotografieren direkt neben einem steht, kann der fiese Jurist nicht wissen, ob die DSGVO überhaupt greift, und auskunftspflichtig ist man ihm gegenüber nicht (Datenschutz!). Für reine Privataufnahmen gilt die DSGVO ohnehin nicht, und für Vertreter der institutionalisierten Medien (Zeitung, Fernsehen) oder bei sogenanntem berechtigten Interesse sind Ausnahmen vorgesehen.

Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht

Ein berechtigtes Interesse ist die Wahrnehmung der Kunst- und Pressefreiheit, worunter auch das Bloggen fällt. Diese ist ein Grundrecht, festgeschrieben in Artikel 5 des Grundgesetzes. »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten… Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei«, heißt es dort. Dieses Grundrecht kann durch die Datenschutzgrundverordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen gibt es bereits haufenweise. Zum Beispiel den Paragraf 185 des Strafgesetzbuchs (Beleidigung), §130 StGB (Volksverhetzung) oder das Recht am eigenen Bild (Kunsturheberrechtsgesetz).

Vielfach wird von Leuten im Netz kritisiert, dass der Gesetzgeber in Deutschland nicht von der Möglichkeit der DSGVO gebraucht gemacht hat, mögliche Ausnahmeregelungen festzuschreiben bzw. »schwammige« Bestimmungen zu konkretisieren. Es wäre zum Beispiel, soweit ich das verstanden habe, möglich, für das Fotografieren (Datenerhebung) ähnliche Regeln festzulegen wie für das Veröffentlichen von Fotos, so dass man etwa die Zuschauer bei einem Fußballspiel, weil sie nur „Beiwerk“ sind, nicht um Erlaubnis bitten muss.

Hierbei setzt der Gesetzgeber jedoch offenbar auf die normative Kraft des Faktischen, das heißt auf Gerichtsurteile. Aber ist das so verkehrt? Bei dem Murks, den die Regierung schon in Gesetze gegossen hat (Stichwort: Netzwerkdurchsetzungsgesetz), ist es vielleicht ganz gut, dass sie die Finger davon lässt. Die DSGVO gibt den Gerichten Spielraum, den sie bei eindeutigen gesetzlichen Festlegungen nicht hätte. Erfahrungsgemäß wird die Presse- und Kunstfreiheit im Gerichtssaal sehr großzügig ausgelegt.

Wie die Praxis aussieht, bleibt abzuwarten. Hier gilt vor allem ein Rat aus The Hitchhiker’s Guide to the Galaxy von Douglas Adams: Don’t panic!

Dazu hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte eine »Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus« (PDF-Datei) verfasst.

Datenschutz ist nicht neu

Zweifellos ist die DSGVO eine Verschärfung und kann viel Arbeit machen. Aber wer jetzt darüber jammert, muss sich fragen lassen, wie er/sie bisher mit personenbezogenen Daten anderer Leute umgegangen ist. Denn gesetzlich geregelten Datenschutz gibt es schon lange; viele haben sich bloß einfach nicht darum gekümmert.

Die Abmahngefahr, um noch kurz darauf zurückzukommen, besteht sicherlich bei formalen Verstößen gegen die DSGVO, wenn etwa eine Datenschutzerklärung fehlt oder unzureichend ist. Aber auch dann flattert wohl nicht gleich eine Abmahnung ins Haus. Es gibt noch immer Homepages ohne Impressum, obwohl das schon lange vorgeschrieben ist. Die Betreiber sind offenbar  auch nicht abgemahnt worden.

Es ist selbstverständlich erforderlich, den eigenen Blog oder die eigene Homepage DSGVO-konform zu machen, im eigenen Interesse und im Interesse der Leute, die die Seite besuchen. Ein Impressum und eine ordentliche Datenschutzerklärung (ich habe dafür den kostenlosen Generator von Dr. Schwenke genutzt, https://datenschutz-generator.de/) sind das Mindeste. Das ist wie beim Autofahren: Wer ohne Verbandskasten oder Warndreieck unterwegs ist, muss damit rechnen, bei einer Kontrolle zur Kasse gebeten zu werden. Also packt man sie in den Kofferraum, auch wenn kein Aas danach fragt.

Weitere Belehrungen spare ich mir.  Darüber gibt es im Internet mehr als genug Seiten. Wie immer hat man das Problem, genau das Richtige zu finden.